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Rechts- & Sozialphilosophie 
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Lehre Was ist Sozial-
Philosophie?
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Was sind Rechts-und Sozialphilosophie?




Die Sozialphilosophie bezieht sich als die weitere von beiden Subdisziplinen der Philosophie auf soziale Phänomene. Aber was ist darunter zu verstehen? Soziale Phänomene sind durch Beziehungen zwischen Menschen konstituiert, durch Handlungen, Mitteilungen, Wahrnehmungen, Erwartungen.

Man kann sich nun aber keine Form menschlichen Erkennens und Entscheidens denken, die nicht zumindest partiell durch die Beziehung zu anderen Menschen beeinflußt wird. Wir erkennen etwa Naturphänomene auf eine gewisse Art und Weise, weil wir von anderen Menschen bestimmte Auffassungen über sie erfahren haben.

Würde man jede Wahrnehmung bzw. Tatsache, die sozial beeinflußt ist, als Gegenstand der Sozialphilosophie ansehen, so wäre alles ihr Gegenstand und alles Philosophieren wäre Sozialphilosophie oder hätte zumindest die Sozialphilosophie als Fundament. Eine derartige Auffassung wird nicht selten vertreten, etwa im theoretischen Umfeld der sogenannten "Frankfurter Schule" (Adorno, Horkheimer, Habermas etc.)

Da aber andere unabhängige Disziplinen der Philosophie eingeführt sind, wie die Erkenntnistheorie, Ontologie, Ästhetik, Sprachphilosophie etc., wird man den Gegenstand der Sozialphilosophie enger fassen müssen. Der bloße Einfluß der Beziehung zu anderen Menschen auf eine Tatsache oder Wahrnehmung genügt danach nicht, um ein soziales Phänomen entstehen zu lassen. Die Beziehung zu den anderen Menschen muß vielmehr konstituierend und bestimmend sein, wie es bei sozialen Gemeinschaften der Fall ist, also bei politischen, ökonomischen, familiären, juridischen oder sonstigen Gemeinschaften. Gegenstand der Sozialphilosophie sind also: Staaten, Volkswirtschaften, Institutionen, Vereine, Unternehmen, Familien, Parlamente, Gerichte etc. und das Verhältnis der Individuen zu diesen Gemeinschaften.

Diese verschiedenen Gemeinschaftsformen kann man unter dem Terminus "Gesellschaft" zusammenfassen, vorausgesetzt man bewahrt sich gegenüber diesem Begriff – wie es heute nur selten geschieht – eine gewisse kritische Distanz. Da nur konkrete menschliche Gemeinschaften handlungs- und kommunikationsfähig sind, ermöglicht der Terminus "Gesellschaft" lediglich die begriffliche Zusammenfassung von Interaktionsstrukturen. Während man bei Individuen von Handlungen sprechen kann und Gemeinschaften von Individuen, wie Parteien oder Unternehmen, immerhin noch als kollektive Handlungen und Entscheidungen von Individuen angesehen werden können, stellt der Begriff der Gesellschaft eine bloße Abstraktion dar. Bestimmte Individuen und Gemeinschaften werden im Hinblick auf ein bestimmtes Kriterium – etwa eine gemeinsame Kommunikationsstruktur oder eine gemeinsame Geschichte – zusammengefaßt.

Einen wesentlichen Teil der Sozialphilosophie bildet die Sozialethik, also die Frage, welches Handeln sozialer Gemeinschaften und der Individuen gegenüber sozialen Gemeinschaften ethisch gerechtfertigt ist. Die Sozialethik ist insvonern Teil der Praktischen Philosophie. Neben der Sozialethik gibt es innerhalb der Sozialphilosophie aber auch einen theoretischen Teil, der soziale Phänomene in Beziehung zu anderen Teilen der Theoretischen Philosophie, also etwas der Handlungstheorie, der Erkenntnistheorie, der Sprachphilosophie, analysiert.

Ein wesentlicher Teil der Sozialphilosophie ist die Politische Philosophie, das heißt also die Philosophie, die sich auf politische Gemeinschaften bezieht. Was sind politische Gemeinschaften? Politische Gemeinschaften sind Gemeinschaften, die die letzte Konfliktentscheidung auf einem bestimmten Sachgebiet für ihre Mitglieder mit gewisser Aussicht auf Erfolg in Anspruch nehmen. Auch innerhalb der Politischen Philosophie kann man zwischen politischer Ethik und politischer Theorie unterscheiden.

Womit beschäftigt sich die Rechtsphilosophie? Eine erste Antwort ist einfach: mit dem Recht – präziser: mit dem tatsächlich bestehenden, das heißt dem sogenannten "positiven" Recht, also mit tatsächlich bestehenden und damit geltenden Verfassungsnormen, Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Gerichtsurteilen, Gewohnheitsrecht etc. Das positive Recht als Gegenstand der Forschung erlaubt eine Abgrenzung der Rechtsphilosophie zu anderen Teildisziplinen der Philosophie, etwa der Natur-, Sprach- oder Kunstphilosophie mit ihren Untersuchungsgegenständen Natur, Sprache oder Kunst.

Allerdings ist das positive Recht nicht nur Gegenstand der Rechtsphilosophie, sondern auch weiterer nichtphilosophischer Disziplinen, etwa der Rechtsdogmatik, der Rechtssoziologie oder der Rechtsgeschichte. Zur näheren Bestimmung des Forschungsbereichs der Rechtsphilosophie muß man also weiter fragen: Wodurch unterscheidet sich die Rechtsphilosophie in ihrer Perspektive auf das positive Recht von anderen nichtphilosophischen Disziplinen? Um diese Frage beantworten zu können, empfiehlt es sich, den Blick vom Untersuchungsgegenstand Recht zu lösen und die Untersuchungsmethode und das Untersuchungsziel ins Auge zu fassen, unter denen sich diese anderen nichtphilosophischen Disziplinen mit dem positiven Recht beschäftigen:


Die Rechtsdogmatik interpretiert das geltende Recht einer bestimmten Rechtsordnung aus einer internen Anwenderperspektive, also aus der Perspektive von Richtern und Verwaltungsbeamten. Dabei integriert sie theoretische Analyse und empirische Beschreibung. Aber ihr eigentlicher Charakter ist der einer "Normwissenschaft", ihr eigentlicher Zweck ein normativer: die praktische Ausgestaltung und Anwendung des geltenden Rechts. Auch die meisten Rechtswissenschaftler an den Universitäten nehmen diese Anwenderperspektive ein, etwa wenn sie zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche oder strafrechtliche Artikel und Kommentare für die Praxis verfassen. Die Anwenderperspektive wird von den Rechtswissenschaftlern allerdings nicht selten rechtspolitisch ergänzt. Das heißt: Es werden auch Vorschläge gemacht, wie Gesetze, Verordnungen und Satzungen zu verändern wären. Fragt man nach einer normativen, nicht rechtsimmanenten Begründung derartiger rechtspolitischer Vorschläge, so überschreitet man das Gebiet der Rechtsdogmatik und kommt zur Rechtsphilosophie bzw. Rechtsethik.

Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsgeschichte beziehen sich anders als die Rechtsdogmatik nicht aus einer internen, sondern aus einer externen Perspektive auf das geltende Recht. Sie berücksichtigen häufig nicht nur eine Rechtsordnung wie typischerweise die Rechtsdogmatik, sondern verschiedene bestehende, vergangene und zukünftige Rechtsordnungen. Die Rechtssoziologie beschreibt die Wechselwirkung des Rechts mit anderen Wirklichkeitsbereichen, insbesondere das Verhältnis von Recht und Gesellschaft. Die Rechtsgeschichte beschreibt das historische Recht und seine Ausgestaltungsformen.

Die Rechtsphilosophie beschränkt sich dagegen nicht bloß auf die Beschreibung des Rechts aus einer externen Perspektive wie die Rechtssoziologie und Rechtsgeschichte, sondern strebt eine philosophische Betrachtung des Rechts an. Was unter einer derartigen philosophischen Betrachtung zu verstehen ist, hängt von dem fundamentalen Verständnis der Aufgabe der Philosophie ab. Ohne hier in eine detaillierte Diskussion dieser zentralen Frage nach der Aufgabe der Philosophie eintreten zu können, läßt sich zumindest feststellen, daß die philosophische Betrachtung eines Gegenstandes gegenüber seiner einzelwissenschaftlichen Untersuchung eine umfassendere, einzelwissenschaftliche Ergebnisse integrierende Perspektive einnimmt.


Diese umfassendere philosophische Betrachtung des Rechts führt im Falle der Rechtsphilosophie zu zwei wesentlichen Subdisziplinen, der Rechtsethik und der Rechtstheorie:  Die Rechtsethik unterzieht das Recht einer rechtsexternen normativen Rechtfertigung bzw. Kritik. Oder anders formuliert: Sie fragt als Herzstück der Rechtsphilosophie nach der Gerechtigkeit des positiven Rechts. Dabei geht es ihr nicht nur um eine systeminterne Kohärenz, wie der Rechtsdogmatik, sondern um einen Gerechtigkeitsmaßstab, der nicht positiviert ist. Ihre Verwirklichung finden rechtsethische Überlegungen zum einen – wie schon erwähnt – in der Rechtspolitik (für Gesetze, Satzungen und Verordnungen) und zum anderen in der sog. juristischen Methodenlehre, also in der dogmatischen Methodenreflexion zur Anwendung des Rechts in Gerichtsurteilen und Verwaltungsentscheidungen.

Die Rechtstheorie analysiert die fundamentalen Strukturen des Rechts, etwa seine System- und Institutionenbildung, seine Begriffsprägung, seine Sprachverwendung, seine Erkenntnisgewinnung, seine Normlogik und seine implizite Handlungstheorie. Dabei spielen idealiter philosophische Nachbardisziplinen und ihre einzelwissenschaftlichen Pendants eine Rolle, also etwa Politische Philosophie und Politikwissenschaft, Sprachphilosophie und Linguistik, Erkenntnistheorie und Psychologie, Logik und Mathematik, Handlungstheorie und Entscheidungspsychologie. Auch die Rechtstheorie steht im Verhältnis zur Rechtspolitik und juristischen Methodenlehre. Sie klärt über die Instrumente der Rechtssetzung und Rechtsanwendung auf, z. B. über die sprachliche Funktion von Rechtsnormen.







Man kann die Rechtsphilosophie also gegenüber anderen Disziplinen folgendermaßen charakterisieren: Anders als die Rechtsdogmatik beschäftigt sie sich nicht aus einer internen Anwenderperspektive mit dem Recht, sondern aus einer externen Perspektive. Anders als andere Grundlagenfächer der Rechtswissenschaft wie die Rechtsgeschichte oder die Rechtssoziologie ist diese Perspektive aber nicht nur beschreibend, sondern umfassend und damit auch normativ (das heißt vorschreibend sowie wertend) und analytisch.

Aufgrund ihrer normativ-rechtfertigenden Fragestellung ist die Rechtsethik Teil der allgemeinen Ethik und damit der allgemeinen Philosophie. Aufgrund ihrer umfassenden philosophischen Fragestellung ist die Rechtstheorie Teil anderer philosophischer Subdisziplinen, wie der Handlungstheorie, der Logik, der Sprachphilosophie und der Erkenntnistheorie und damit ebenfalls der allgemeinen Philosophie. Von anderen Disziplinen der Philosophie unterscheidet sich die Rechtsphilosophie durch ihren Untersuchungsgegenstand: das Recht.

Die Rechtsphilosophie nimmt also mit ihren beiden Teilgebieten Rechtsethik und Rechtstheorie eine Zwitterstellung zwischen Philosophie und Rechtswissenschaft ein – oder sollte dies zumindest tun. Dabei erfolgt die Abgrenzung zu den anderen Subdisziplinen der Philosophie und Rechtswissenschaft jeweils durch das Element, das die Rechtsphilosophie auch zum Teil der anderen Wissenschaft macht. Der Untersuchungsgegenstand des Rechts läßt die Rechtsphilosophie zum Teil der Rechtswissenschaft werden und grenzt sie gleichzeitig von den anderen Subdisziplinen der Philosophie ab. Die philosophische Untersuchungsmethode läßt die Rechtsphilosophie zum Teil der Philosophie werden und grenzt sie gleichzeitig von den anderen Subdisziplinen der Rechtswissenschaft ab.

Dieses friedliche Bild einer vernünftigen Arbeitsteilung zwischen Rechtsethik und Rechtstheorie als Teile einer Rechtsphilosophie, die sowohl innerhalb der Philosophie als auch innerhalb der Rechtswissenschaft eine Subdisziplin unter anderen darstellt, beschreibt allerdings nur einen teilweisen heutigen Istzustand. Wendet man den Blick dagegen auf die historische Entwicklung der Disziplin, so ist das Bild nicht so friedlich, sondern von Ausweitungs-, Eingrenzungs- und Verdrängungsbemühungen gekennzeichnet.

Nachdem das Naturrecht als Vorläufer der Rechtsphilosophie im 17. und 18. Jahrhundert weite Teile der praktischen Philosophie dominiert hatte, wollte Hegel in seinen "Grundlinien der Philosophie des Rechts" von 1821 das Recht zu einem umfassenden philosophischen Weltgebäude in Beziehung setzen. Dieser hohe Anspruch der Rechtsphilosophie wurde in Deutschland besonders gepflegt und ist von vielen auch noch im 19. und 20. Jahrhundert aufrecht erhalten worden – in einem Zeitraum, in dem die Philosophie als "Königin der Wissenschaften" ihrerseits entthront wurde. In diesem Zeitraum lassen sich allerdings bereits verschiedene Gegenbewegungen feststellen. Neue Fächer wie "Rechtslehre", "Rechtstheorie", "Verfassungslehre" und "Staatslehre" signalisieren die radikale Abkehr von den hohen Ansprüchen der Rechtsphilosophie und des Naturrechts und den Umschlag in das andere Extrem, den Rechtspositivismus. Dabei wurde nicht nur der ambitionierte Anspruch, das Recht zur gesamten Philosophie in Beziehung zu setzen, verworfen, sondern auch die gemäßigtere rechtsethische Verbindung zur praktischen Philosophie mit reduzierter metaphysischer Aufladung. "Wissenschaft muß wertfrei sein", hieß nunmehr das Credo. Erlaubt war deshalb für manche nur eine Beschreibung und Analyse des bestehenden Rechts und seiner allgemeinen Strukturen, also lediglich die Rechtstheorie.

Nach 1945 führte in Deutschland der Zusammenbruch der politischen Ordnung und der Weltanschauung vieler Menschen sowie eine fälschliche Verantwortlichmachung des Rechtspositivismus für die Wehrlosigkeit der deutschen Juristen gegenüber der Diktatur zu einer kurzen Renaissance des Naturrechts und damit der Rechtsphilosophie in ihrer ambitionierten Form. Man schrieb über Themen wie "Recht und Zeit" und übersah die zunehmende Skepsis in anderen Ländern und Wissenschaften gegenüber zu hoch gesteckten metaphysischen Fundierungsansprüchen – eine Skepsis, die sich auch bei den Dogmatikern innerhalb der Rechtswissenschaft ausbreitete.

In den späten 60er, 70er und 80er Jahren folgte diesem naturrechtlichen Höhenflug dann die Ernüchterung und der Umschlag ins andere Extrem. Mit etwa 20 bis 30 Jahren Verspätung orientierten sich nun viele am positivistischen Wissenschaftsideal, das im angelsächsischen Raum – unter wesentlichem Anteil deutschsprachiger Emigranten wie Wittgenstein, Carnap, Kelsen und Popper – in den 30er, 40er und 50er Jahren en vogue war. Man betrieb nunmehr – wenn man sich nicht völlig auf die Rechtsdogmatik beschränkte – vor allem Rechtstheorie, also Normentheorie, Rechtslogik, Sprachanalyse, Rhetorik, Argumentationstheorie, Begriffsanalyse, und Rechtssoziologie. Die Rechtsphilosophie sollte durch Rechtstheorie und Rechtssoziologie ersetzt werden. Andere arbeiteten nur noch historisch und widmeten sich der Interpretation rechtsphilosophischer Klassiker. Diese Entwicklung setzte beinahe genau zu dem Zeitpunkt ein, als im angelsächsischen Raum die Zweifelhaftigkeit der reinlichen Trennung von deskriptiver und normativer Sprache sowie der Sprachanalyse als Fundament alles Denkens erkannt wurde und die gegenläufige Entwicklung zu einer sachorientierten Praktischen Philosophie und Ethik begann. Insbesondere die Politische Philosophie hat im angelsächsischen Raum seit Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre eine Renaissance erlebt, die mit Namen wie Rawls, Nozick und Dworkin verbunden ist. Während in Deutschland viele Fachphilosophen die Tragweite dieser neuen Entwicklung erkannten, findet sie unter Juristen immer noch zu wenig Beachtung. Dieses – man möchte fast sagen: typisch deutsche – Wechselbad zwischen überhohen Ansprüchen und völligem Verzicht, gepaart mit großer Ernüchterung, hat sich auf die Akzeptanz der Rechtsphilosophie bei den rechtsdogmatisch orientierten Kollegen negativ ausgewirkt.



                     

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